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Mit Integrationsamt wird im SGB IX kurz das Amt für die Sicherung der Integration schwerbehinderter Menschen im Arbeitsleben bezeichnet (§ 101 SGB IX). Aufgabe der auf Länderebene angesiedelten Integrationsämter ist gemäß § 102 SGB IX:
- die Erhebung und Verwendung der Ausgleichsabgabe
- der Kündigungsschutz
- die begleitende Hilfe im Arbeitsleben für Behinderte
- die zeitweilige Entziehung der besonderen Hilfe für schwerbehinderte Menschen, als Sanktion bei unkooperativem Verhalten (z.B. die Zurückweisung eines zumutbaren Arbeitsplatzes ohne berechtigten Grund), gemäß § 117 SGB IX
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