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Kartell/Kartellverbot
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt.wettbewerb)
    

Mit Kartell werden Absprachen zwischen Unternehmen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks bezeichnet, die gezielt oder mittelbar zu Wettbewerbsbeschränkungen führen. Gemäß § 1 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) gilt in Deutschland ein Kartellverbot. Zudem gibt es auf der Ebene des Europarechts Normen die Wettbewerbsbeschränkungen im Verkehr zwischen den EU-Ländern verbieten.

Beispiel: In einem Land D gibt es vier große Stromlieferanten. Diese teilen das Land D in vier Verkaufsgebiete auf und sprechen sich ab, dass jeder Lieferant nur für eines dieser Gebiete zuständig ist. Damit wird der Wettbewerb zwischen den Lieferanten ausgeschlossen.

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Auf diesen Artikel verweisen: Syndikat * Bundeskartellamt Werbung: