Die Erweiterung und Differenzierung des Systems der
Studiengänge und Hochschulabschlüsse in Deutschland durch die
Einführung neuer Bachelor-/Bakkalaureus- und
Master-/Magister-studiengänge neben den bestehenden Diplom-, Magister- und
Staatsexamensstudiengängen macht eine Einpassung der neuen
Studiengänge in das bisherige System erforderlich. Dabei wird sich erst
längerfristig herausstellen, ob sich Bachelor-/Bakkalaureus- und
Master-/Magisterstudiengänge neben den herkömmlichen
Studiengängen etablieren werden oder ob sie -
"flächendeckend" oder ggf. nur in einzelnen Fächern - an
deren Stelle treten.
In der internationalen Zusammenarbeit lässt sich die
Attraktivität der deutschen Hochschulen für ausländische
Studierende ebenso wie die Eingliederung deutscher Studierender und
Hochschulabsolventen in ausländische Studien- und
Beschäftigungssysteme nur verbessern, wenn klare und verlässliche
Angaben über die Studiengänge in Deutschland und die Qualität der
erreichten Abschlüsse gemacht werden können. Es kann nicht erwartet
werden, dass die neuen Studiengänge internationale Anerkennung finden, wenn
ihre Anerkennung in der Bundesrepublik selbst in Frage steht.
Einige wichtige Randbedingungen für die Einführung
von Bachelor-/Bakkalaureus- und Master-/ Magisterstudiengängen sind durch
das Hochschulrahmengesetz und den Bericht der Kultusminis- terkonferenz zur
Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit des Studienstandorts
Deutschland vom 24.10.1997 festgelegt. Diese werden durch die nachfolgenden
länderübergreifenden Festlegungen konkretisiert. Soweit Regelungen
nicht vorgenommen wurden, gilt grundsätzlich, dass der durch das HRG
vorgegebene Gestaltungsspielraum von den Ländern und Hochschulen
ausgeschöpft werden kann.
- Studienstruktur und Studiendauer
Das HRG unterscheidet grundlegend zwischen den neuen
Bachelor-/Bakkalaureus- und Master-/Magisterstudiengängen gem. §
19 HRG und den herkömmlichen Diplom- und Magisterstudiengängen
gem. § 18 HRG, was nicht ausschließt, dass in den
Studiengängen der beiden unterschiedlichen Graduierungssysteme
teilweise gleiche Studienangebote genutzt werden können. Die neue
Studienstruktur bedeutet für die kürzeren
Bachelor-/Bakkalaureusstudiengänge die Konzentration auf ein
wissenschaftliches Kernfach, wobei eine Ergänzung durch die Vermittlung
weiterer wissenschaftlicher oder fachübergreifender Qualifikationen
möglich ist.
Im Hinblick auf die für Bachelor-/Bakkalaureus- und
Master-/Magisterstudiengänge besonders wichtige internationale
Zusammenarbeit sollen Regelstudienzeiten für diese Studiengänge
entsprechend internationalen Gepflogenheiten nur in ganzjährigen Zyklen
festgelegt werden.
Im Übrigen gilt:
1.1 Bachelor-/Bakkalaureus- und
Master-/Magisterstudiengänge können sowohl an Universitäten
und gleichgestellten Hochschulen als auch an Fachhochschulen eingerichtet
werden, ohne die unterschiedlichen Bildungsziele dieser Hochschularten in
Frage zu stellen.
1.2 Die Regelstudienzeiten für Bachelor-/Bakkalaureus-
und Master-/Magisterstudiengänge ergeben sich aus § 19 Abs. 2 bis
5 HRG und betragen mindestens drei und höchstens vier Jahre für
die Bachelor-/Bakkalaureusstudiengänge und mindestens ein und
höchs- tens zwei Jahre für die Master-/Magisterstudiengänge.
Bei konsekutiven Studiengängen beträgt die Gesamtregelstudienzeit
höchstens fünf Jahre. Daraus folgt, dass das
Bachelor-/Bakkalaureusniveau sowohl in drei als auch in vier Jahren und das
Master-/Magisterniveau sowohl in vier als auch in fünf Jahren erreicht
werden kann. Die Gleichwertigkeit vergleichbarer Abschlüsse muss durch
eine entsprechende Ausgestaltung der Studienstruktur und Maßnahmen der
Studienorganisation sichergestellt werden. Bei Studiengängen an
Fachhochschulen muss durch eine entsprechende Ausgestaltung des Studiums
gewährleistet werden, dass der Anwendungsbezug auch in der jeweils
kürzeren Variante des Bachelor-/Bakkalaureus- oder
Master-/Magisterstudiengangs erhalten bleibt. Die Einführung von neuen
Bachelor-/Bakkalaureus- und Master-/Magisterstudiengängen darf nicht
die Bemühungen um eine Studienzeitverkürzung unterlaufen und darf
nicht zu einer Erhöhung der Regelstudienzeit für vergleichbare
herkömmliche Diplom- und Magisterstudiengänge führen.
Konsekutive Bachelor-/Bakkalaureus- und Master-/Magisterstudiengänge
müssen im Vergleich zu Studiengängen nach § 18 HRG dadurch
attraktiv gestaltet werden, dass auch für das Studium bis zum
weiterführenden Abschluss Ausbildungsförderung geleistet werden
kann.
1.3 Das Hochschulrahmengesetz unterscheidet zwischen
Diplom- und Magisterstudiengängen im herkömmlichem
Graduierungssystem (§ 18 HRG) und einem neuen Graduierungssystem mit
Bachelor-/Bakkalaureus- und Master-/Magisterstudiengängen (§ 19
HRG). Nach dem neuen Graduierungssystem wird der Master/Magister-Abschluss
auf Grund eines weiteren berufsqualifizierenden Abschlusses verliehen
(§ 19 Abs. 3 Satz 1 HRG). Deshalb kann im neuen Graduierungssystem ein
Master/Magister-Abschluss nur erworben werden, wenn bereits ein erster
berufsqualifizierender Abschluss vorliegt. Im neuen Graduierungssystem sind
somit grundständige Studiengänge ausgeschlossen, die nach vier
oder fünf Jahren unmittelbar zu einem Master/Magister-Abschluss
führen.
1.4 Der Bachelor-/Bakkalaureus ist ein eigenständiger
berufsqualifizierender Abschluss. Bachelor-/Bakkalaureusstudiengänge
können daher auch dann eingerichtet werden, wenn an der Hochschule kein
entsprechender Master-/Magisterabschluss erworben werden kann.
1.5 Für Inhaber eines ersten berufsqualifizierenden
Abschlusses können ein- oder zweijährige postgraduale
Master-/Magisterstudiengänge auch dann eingerichtet werden, wenn an der
Hochschule keine entsprechenden Bachelor-/Bakkalaureusstudiengänge
angeboten werden.
- Zugangsvoraussetzungen und Übergänge
Bei den Zugangsvoraussetzungen muss der Charakter des
Master-/Magisterabschlusses als weiterer berufsqualifizierender
Abschluss (vgl. Ziffer 1.3) sichergestellt werden. Im Übrigen gilt,
dass auch nach Einführung des neuen Graduierungssystems die
Durchlässigkeit im Hochschulsystem erhalten bleiben muss. Daraus
folgt:
2.1 Zugangsvoraussetzung für einen
Master-/Magisterstudiengang ist in jedem Fall ein berufsqualifizierender
Abschluss. Darüber hinaus kann das Studium im
Master-/Magisterstudiengang von weiteren besonderen
Zulassungsvoraussetzungen abhängig gemacht werden. Die Länder
können sich die Genehmigung der Zulassungskriterien vorbehalten.
2.2 Übergänge zwischen den herkömmlichen
Studiengängen gem. § 18 HRG und den neuen Bachelor-/Bakkalaureus-
und Master-/Magisterstudiengängen gem. § 19 HRG sind möglich.
Einzelheiten sind in den Prüfungsordnungen oder in landesrechtlichen
Bestimmungen zu regeln.
2.3 Master-/Magisterabschlüsse an Universitäten
und Fachhochschulen berechtigen grundsätzlich zur Promotion.
- Abschlüsse und Abschlussbezeichnungen
Die Abschlussbezeichnungen müssen einerseits der materiell
inhaltlichen Ausrichtung des ihnen jeweils zugrunde liegenden Studiengangs
Rechnung tragen. Andererseits ist es jedoch für die Akzeptanz auf dem
Arbeitsmarkt und für die internationale Zusammenarbeit erforderlich,
Transparenz und Übersichtlichkeit durch eine möglichst geringe Anzahl
unterschiedlicher Abschlussbezeichnungen sicherzustellen. Daraus folgt:
3.1 Eine Differenzierung nach der Dauer der Regelstudienzeit
wird bei den Bachelor-/Bakkalaureus- und Master-/Magistergraden nicht vorgesehen
(s.o. Ziffer 1.2). Für drei- und vierjährige
Bachelor-/Bakkalaureusstudiengänge werden somit keine unterschiedlichen
Abschlussbezeichnungen verwandt. Dasselbe gilt für
Master-/Magisterabschlüsse, die nach ein oder zwei Jahren erreicht
werden.
3.2 Nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz zur
Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit des Studienstandorts
Deutschland vom 24.10.1997 muss die Bezeichnung der Abschlüsse der
Differenzierung des Ausbildungsangebots in stärker theorieorientierte und
stärker anwendungsorientierte Studiengänge Rechnung tragen, wobei zur
Erhöhung der Transparenz und Übersichtlichkeit die Anzahl der
Bezeichnungen auf möglichst wenige beschränkt wird. In dafür
geeigneten Fächern können stärker anwendungsorientierte
Studiengänge auch an Universitäten und künstlerischen Hochschulen
angeboten werden, stärker theorieorientierte auch an Fachhochschulen.
Für die stärker theorieorientierten
Studiengänge werden die Abschlussbezeichnungen Bachelor/Master of Arts
(Bakkalaureus/Magister Artium) und Bachelor/Master of Science
(Bakkalaureus/Magister Scientiarum) ohne fachliche Zusätze verwandt.
Der Katalog der Abschlussbezeichnungen für die stärker
theorieorientierten Studiengänge ist insofern abschließend, als alle
in der amtlichen Statistik verwandten Fächergruppen den beiden
Abschlusstypen zugeordnet werden können.
Für die stärker anwendungsorientierten Studiengänge
werden Abschlussbezeichnungen mit Fachzusätzen entsprechend den
jeweiligen Fächergruppen verwandt. Für diese Studiengänge gilt,
dass für einzelne spezialisierte Studiengänge, die sich nicht den
aufgeführten Fächergruppen zuordnen lassen, in Anlehnung an
international gebräuchliche Bezeichnungen weitere fachliche Zusätze
möglich sind.
Fächergruppen |
Abschlussbezeichnungen |
1. Stärker theorieorientierte Studiengänge |
Sprach- und Kulturwissenschaften
Sport, Sportwissenschaft
Rechts-, Wirtschafts- und Sozial wissenschaft
Kunst, Kunstwissenschaft |
B.A. (Bachelor of Arts/Bakkalaureus Artium)
M.A. (Master of Arts/Magister Artium) |
Mathematik, Naturwissenschaften
Humanmedizin
Veterinärmedizin
Agrar, Forst- und Ernährungswissenschaften
Ingenieurwissenschaften |
B.Sc. (Bachelor of Science/Bakkalaureus Scientiarum)
M.Sc. (Master of Science/Magister Scientiarum)
|
2. Stärker anwendungsorientierte Studiengänge |
Ingenieurwissenschaften |
Bachelor/Master of Engineering |
Wirtschaftswissenschaften |
Bachelor/Master of Business Administration |
Verwaltungswissenschaften |
Bachelor/Master of Public Administration |
Sozialwesen |
Bachelor/Master of Social Work |
Informatik |
Bachelor/Master of Computer Science |
Informations- und Kommunikationswissenschaften |
Bachelor/Master of Information and Communication Science |
Design |
Bachelor/Master of Design |
Soweit für die Abschlüsse im neuen Graduierungssystem deutsche
Abschlussbezeichnungen verwandt werden gilt Folgendes:
Für die stärker theorieorientierten Studiengänge bedarf es
neben der am Lateinischen orientierten Bezeichnung keiner deutschen Bezeichnung.
Als deutsche Bezeichnungen für die stärker anwendungsorientierten
Studiengänge werden empfohlen:
- Ingenieurwissenschaften: Bakkalaureus/Magister
der Ingenieurwissenschaften
- Wirtschaftswissenschaften:
Bakkalaureus/Magister der Wirtschaftswissenschaften
- Verwaltungswissenschaften:
Bakkalaureus/Magister der Verwaltungswissenschaften
- Sozialwesen: Bakkalaureus/Magister des
Sozialwesens
- Informatik: Bakkalaureus/Magister der
Informatik
- Informations- und Kommunikationswissenschaften:
Bakkalaureus/Magister der Informations- und Kommunikationswissenschaften
- Design: Bakkalaureus/Magister des Designs.
Auskunft über das dem Abschluss zugrunde liegende Studium
im Einzelnen erteilt jeweils das "diploma-supplement". Die Bezeichnung
des jeweiligen Grads muss mit den materiellen Erläuterungen des
"diploma-supplement" übereinstimmen.
3.3 Bachelor-/Bakkalaureus- und
Master-/Magisterstudiengänge und Diplom-/Magister-studiengänge sind
eigenständige Studiengänge, für deren Abschlüsse jeweils
nur ein Grad verliehen werden kann. Bachelor-/Bakkalaureus- und
Master-/Magistergrade gem. § 19 HRG können somit nicht mit Abschluss
eines Diplom- oder Magisterstudiengangs gem. § 18 HRG verliehen werden;
desgleichen kann mit Abschluss eines Bachelor-/Bakkalaureus- und
Master-/Magisterstudiengangs gemäß § 19 HRG kein Diplom- oder
Magistergrad gemäß § 18 HRG verliehen werden. Möglich sind
Gleichwertigkeitsbescheinigungen.
3.4 Die Einführung des neuen Graduierungssystems darf
nicht zu einer Abwertung der herkömmlichen Diplom- und
Magisterabschlüsse führen. Hinsichtlich der Wertigkeit der
herkömmlichen Abschlüsse (Diplom/Magister) gem. § 18 HRG und der
neuen Bachelor-/Bakkalaureus- und Master-/Magisterabschlüsse (§ 19
HRG) gilt daher:
- Diplom- und Magisterabschlüsse an
Universitäten und gleichgestellten Hochschulen entsprechen dem
Master
- Das Diplom (FH) entspricht im internationalen
Vergleich dem vierjährigen Bachelor honours.
- Modularisierung und Credit Points
Bei der Genehmigung eines Bachelor-/Bakkalaureus- und
Master-/Magisterstudiengangs ist grundsätzlich nachzuweisen, dass der
Studiengang modularisiert (studienbegleitende Prüfungen) und mit einem
Leistungspunktsystem ausgestattet ist. Die Einführung von Modulen und
Leistungspunkten gewährleistet die kalkulierbare Akkumulation und einen
leichteren Transfer von Prüfungs- und Studienleistungen und ermöglicht
die individuelle Gestaltung des Studiums bei gleichbleibender Inanspruchnahme
der Kapazitäten.