slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
Kostenanschlag/Kostenvoranschlag
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.werkvertrag)
    

Mit Kostenanschlag (= Kostenvoranschlag) wird eine unverbindliche aber fachmännische Berechnung der erwarteten Kosten für die Erstellung eines Werks im Sinne des Werkvertrages bezeichnet. Der Kostenvoranschlag stellt in Abgrenzung zum Festpreis keine verbindliche Vereinbarung eines bestimmten Preises da, d.h. die tatsächlichen Kosten und damit auch der zu zahlende Preis können höher oder niedriger liegen.

Überschreiten die tatsächlichen Kosten den Voranschlag allerdings wesentlich, muss der Unternehmer den Besteller darüber aber unverzüglich informieren. Der Besteller hat dann ein Kündigungsrecht (§ 650 BGB).

Als "wesentliche" Überschreitung gelten in der Regel Mehrkosten über 10 - 20 %. Im Einzelfall kann die Wesentlichkeitsgrenze aber auch erst bei 25 % erreicht sein.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise Werbung: