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Kostenfestsetzungsverfahren/Kostenfestsetzungsantrag
(recht.allgemein.prozess.muster und recht.zivil.formell.prozess.kosten und recht.ref.zpo1)
    

Mit Kostenfestsetzungsverfahren wird das Verfahren bezeichnet, mittels dessen die Partei, die nicht die Kosten zu tragen hat, einen Vollstreckungstitel zur Eintreibung der Prozesskosten erhält (§ 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Die Kosten werden nur auf Antrag festgesetzt (§§ 103 ff ZPO).

Wird gegen den Gegner festgestzt und hat der Mandant bisher keine Zahlungen auf die Kosten geleistet ist es sinnvoll die Feststzeung für den Anwalt/die Kanzlei zu beantragen.

Ist dem Mandant Prozess-/Verfahrenskostenkostenhilfe (PKH/VKH) gewährt worden, ist zu unterscheiden, ob der Gegenstandswert über der Degressionsgrenze liegt. Liegt der Wert darüber, ist eine vollständige Erstattung vom Gegner zu erwarten, ist es sinnnvoll, keine PKH/VKH abzurechnen sonder nur den vollen ungekürzten Wert im Rahmen der Festsetzung zu betreiben und die Festsetzung für die Kanzlei zu beantragen. Andernfalls kann voll über die PKH/VKH abgerechnet werden und der Festsetzungantrag kann ohne Antrag auf Festsetzung für die Kanzlei gestellt werden, das Gericht wird dann eine Überleitung auf sich vornehmen.

Ist vom Gegner eine Erstattung nicht zu erwarten und liegt der Wert über der Degressionsgrenze (2022: 4.000,- Euro), dann ist neben der Abrechnung über VKH/PKH ein Antrag auf Festsetzung für die Kanzlei zu stellen.

Die Festsetzung kann gemäß § 11 RVG auch gegenüber dem eigenen Mandanten begehrt werden. Der Anwalt erhält auf diesem Weg einen Titel für die Vollstreckung, je nach Prozessausgang, entweder gegen den eigenen Mandanten oder den Mandanten der Gegenseite erhält.

Die Kostenfestsetzung ist gegenüber der Gebührenklage der einfachere und kostengünstigere Weg zur Erlangung eines Titels und daher vorrangig zu beschreiten. Das gilt aber nicht, wenn der Mandant dem Anwalt gegenüber schon Einwendungen erhoben hat, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben (§ 11 Abs. 5 RVG).

Dr. Barbara Feininger
Rechtsanwältin
Im Hof 15
35012 Neustadt

An
das Landgericht
2. Zivilkammer
Gerichtsstraße 14

35012 Neustadt

In dem Rechtsstreit
Merzinger gegen Prahl
- 2 O 127/04 -

beantrage* ich, die nachfolgend berechneten dem Beklagten entstandenen Gebühren und Auslagen gegen die Klägerin festzusetzen:

Streitwert 5000,- Euro

KV 3100Verfahrensgebühr im ersten Rechtszug:391,30
KV 3104Termingebühr im ersten Rechtszug361,20
KV 7002Telekommunikationspauschale20,-
KV 700816 % Umsatzsteuer123,58
zusammen:895,98

Ich bitte Verzinsung anzuordnen*.

Etwaige vom Beklagten unmittelbar bei Gericht eingezahlte Gerichtskosten bitte ich hinzuzusetzen.

Unterschrift

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Auf diesen Artikel verweisen: Rechtspflegerin * Kostenaufhebung/Kostenteilung, Antrag * Gebührenklage, Anwalt * Kostenfestsetzungsbeschluss (KfB) Werbung: