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Lastschriftverfahren/Einzugsermächtigung
(recht.)
    

Mit Lastschriftverfahren wird eine Form der Bezahlung bezeichnet, bei der der Zahlungspflichtige den Zahlungsempfänger mit einer Einzugsermächtigung ermächtigt, von seinem Konto einen geschuldeten Betrag abzubuchen. Die Einzugsermächtigung wird in Schriftform erteilt. Der Empfänger muss um einen Betrag einziehen zu können mit seiner Bank eine Inkassovereinbarung getroffen haben.

Beispiel: A ist Abonnement einer Zeitung des B-Verlags. Er ermächtigt die Zeitung monatlich die fälligen Kosten in Höhe von zur Zeit 30,- Euro von seinem Konto bei der C-Bank einzuziehen. Der B-Verlag hat mit seiner Hausbank der D eine Inkassovereinbarung. Aufgrund dieser und der Einzugsermächtigung bucht die D-Bank vom Konto des A 30,- Euro ab.

Die Ermächtigung kann jederzeit widerrufen werden. Der Zahlungspflichtige hat auch die Möglichkeit der Abbuchung zu widersprechen. Die Bank des Empfängers (sog. erste Inkassostelle) haftet für mißbräuchliche Abbuchungen.

Beispiel: Der B-Verlag aus dem Beispiel zuvor läßt vom Konto des A mißbräuchlich 300,- Euro an Stell der 30,- vereinbarten einziehen. Als A dies erkennt widerspricht er. Der B-Verlag ist mittlerweile aber in Konkurs. Hier haftet die D-Bank für die Rückzahlung der 300,- Euro an A.

Da der Schuldner den Gläubiger auch ermächtigen kann, in der Zukunft Beträge von unbestimmter Höhe einzuziehen, eignet sich das Lastschriftverfahren zur Bezahlung wiederkehrender Beträge, die auch in der Höhe variieren können.

Neben der Lastschrift per Einzugsermächtigung gibt es noch die Lastschrift per Abbuchungsverfahren. Hier erteilt der Zahlungspflichtige direkt seinem Institut den Auftrag die vom Empfänger vorgelegten Lastschriften einzulösen.

Die Details beider Verfahren sind im sog. Lastschriftenabkommen der Banken geregelt.

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