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Leistungsverwaltung und Gesetzesvorbehalt
(recht.oeffentlich.verwaltung.at)
    

Mit dem Begriff Leistungsverwaltung, wird das staatliche Handeln bezeichnet, daß dem Bürger Leistungen gewährt. Der Gegenbegriff ist Eingriffsverwaltung.

Die Geltung des Grundsatz des Gesetzesvorbehaltes bei der Leistungsverwaltung ist umstritten.

Nach einer Ansicht ist der Gesetzesvorbehalt hier überflüssig, da dem Bürger nur gegeben wird, nach überwiegender Ansicht ist zumindest ein Titel im Haushalt erforderlich.

Spätestens in den Fällen in denen die Leistungsgewährung zu Nachteilen bei Dritten führt, ist aber auch hier eine gesetzliche Ermächtigung zu fordern.

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Auf diesen Artikel verweisen: Totalvorbehalt, Staatsorganisationsrecht * Eingriffsverwaltung * Verwaltungsakt, mit vorläufiger/einmaliger und dauerhafter Regelung Werbung: