Von einem Verwaltungsakt mit einmaliger Regelung spricht man, wenn sich die Wirkung der Regelung mit dem Vollzug des VA erschöpft (Beispiel: Ein VA der den Abriss eines baufälligen Schuppens anordnet, ist erschöpft wenn der Verantwortliche den Schuppen abgerissen hat.
Von einem Verwaltungsakt mit dauerhafter Regelung (Dauerverwaltungsakt) spricht man, wenn die Regelung über einen bestimmten Zeitraum wirken soll. (Beispiel: Ein VA mit dem jemand zum Beamten auf Lebenszeit ernannt wird).
Ein Verwaltungsakt mit vorläufiger Regelung liegt schließlich vor, bei einer auf einer summarischen Prüfung beruhenden behördlichen Regelung eines noch nicht vollständig ermittelten Sachverhalts unter dem Vorbehalt einer neuen Entscheidung auf Basis des vollständig ermittelten Sachverhalts (Beispiel: Die vorläufige Steuerfestsetzung gemäß § 165 AO). Der vorläufige Verwaltungsakt ist nur für Einzelbereiche normiert. Zulässig ist er ohne gesetzliche Normierung nur auf dem Gebiet der Leistungsverwaltung. Den Begriff vorläufiger Verwaltungsakt hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 14.4.1984 (BVerwGE 67,99) geprägt.
Bis zum Erlass des endgültigen Verwaltungsaktes ist er Rechtsgrundlage für die Leistung. Der endgültige Verwaltungsakt (EndVA) erledigt den vorläufigen, dieser muss daher nicht zurückgenommen werden. Dadurch entfällt z.B. der Vertrauensschutz und die Frist für die Rücknahme gemäß § 48 Abs. 4 VwVfG. Eine Neuregelung ist aber nur insoweit möglich, wie der Bescheid unter Vorbehalt ergangen ist.
Eine feste Frist innerhalb derer der EndVA zu erlassen ist, gibt es nicht. Es besteht insoweit nur das allgemein im Verwaltungsverfahren geltende Gebot zügiger Verfahrensweise gemäß § 10 S. 2 VwVfG und die Grenze der Verwirkung. Das ist der zulässige Zeitraum für den Erlaß des EndVA.
Hinsichtlich des Rechtsschutzes ist zwischen begünstigenden und belastenden vorläufigen VA zu unterscheiden. Ein begünstigender vorläufiger VA kann mit Widerspruch angegriffen werden. Hilft dies nichts ist Verpflichtungsklage zu erheben. Wird zwischenzeitlich der endgültige VA erlassen ist an eine Klägeänderung zu denken. Erlässt die Verwaltung den EndVA nicht innerhalb des zulässigen Zeitraumes (siehe oben), kann der Betroffene eine Verpflichtungsklage auf Erlaß des EndVA erheben.
Ein belastender vorläufiger VA kann mit Widerspruch und Anfechtungsklage angegriffen werden. Auch hier ist bei dann erfolgendem Erlass des EndVA an eine Klageänderung zu denken. Erläßt die Verwaltung bei belastendem vorläufigen VA den EndVA nicht, kann der Betroffene Verpflichtungsklage auf Erlass eines ihn nicht oder geringer belastenden EndVA erheben.
Wird der EndVA erfolgreich angefochten lebt damit der vorläufige VA nicht wieder auf.
Siehe dazu auch Kemper, Der vorläufige Verwaltungsakt, S. 220 ff.
Vgl. auch unter vorsorglicher Verwaltungsakt.
Werbung:
|