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Mietvertrag
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.miete)
    

Im BGB normierter typischer Vertrag, bei dem die Hauptpflicht des Vermieters in der Überlassung der Mietsache in einem geeignetem Zustand (§ 535 Abs. 1 BGB) und die Hauptpflicht des Mieter in der Zahlung der Miete besteht (§ 535 Abs. 2 BGB). Das Mietvertragsrecht ist in den §§ 535 ff BGB geregelt.

Ein Mietvertrag kann auch konkludent abgeschlossen werden (VGl. Kramer in MünchKomm § 151 Rn. 3 Fn. 8 mit Verweis auf BGH NJW 2005, 2620, 2621).

Die körperliche Zugriffsmöglichkeit des Mieters auf die Sache ist kein konstitutives Merkmal des Mietvertrages. Ist der Mieter nicht auf eine unmittelbare Zugriffsmöglichkeit angewiesen, weil die beabsichtige Nutzung der Sache anderweitig sichergestellt wird, so schließt die mangelnde sachenrechtliche Beziehung die Annahme eines Mietvertrages nicht aus (so der BGH entsprechend für Leihverträge in NJW-RR 2004, 15166; für die Übertragbarkeit auf Mietverträge siehe JuS 2005, 70 ff).

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