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Namensanmaßung
(recht.zivil.materiell.at)
    

Von einer Namensanmaßung i.S.v. § 12 BGB spricht man, wenn jemand unbefugt den Namen eines Dritten oder einen ähnlichen Namen verwendet.

Beispiel: Bärbel Meier führt berechtigt die Firma Ihres Vaters "Georg Fischer Blumenhandel" fort. Anton Meier der hofft von dem guten Ruf dieses Ladens profitieren zu können öffnet am anderen Ende der Stadt einen Blumenladen unter "Georg Fischer Blumen". Dadurch maßt er sich diesen Namen an und

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Auf diesen Artikel verweisen: § 12 BGB Namensrecht Werbung: