Mit Oberbundesanwalt bezeichnet § 35 VwGO den Vertreter des öffentlichen Interesses am Bundesverwaltungsgericht. Der Oberbundesanwalt kann sich mit Ausnahme der Verfahren vor den Disziplinar- und Wehrdienstsenaten an jedem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beteiligen. Er ist dabei an die Weisungen der Bundesregierung gebunden.
Vom Oberbundesanwalt ist der für Strafsachen zuständige Generalbundesanwalt zu unterscheiden.
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