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Öffentlichkeitsgrundsatz
(recht.zivil.formell.prozess und recht.respr.akt)
    

Mit Öffentlichkeitsgrundsatz wird der Grundsatz bezeichnet, dass alle Teile einer Verhandlung die mündlich sind, öffentlich zugänglich sein müssen.

Das Öffentlichkeitsprinzip hat seine Wurzeln in der Kontrolle der gerichtlichen Tätigkeit durch die Öffentlichkeit und dem daraus folgenden Schutz vor Willkür (um z.B. die Auswüchse der Femegerichte zu verhindern). Es wird mittlerweile vertreten, dass dieser Schutzzweck gegenüber dem Informationsinteresse in den Hintergrund tritt (Schilken, GVG Rn. 155).

Dabei meint öffentlich iSd § 169 GVG grundsätzlich nur die sog. Saalöffentlichkeit, d.h. die Öffentlichkeit die im Verhandlungssaal Platz findet. Die Herstellung von Medienöffentlichkeit durch Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen wird von § 169 S. 1 GVG ausdrücklich abgelehnt.

Mit dem Öffentlichkeitsgrundsatz ist es zu vereinbaren, wenn eine bestimmte Anzahl von Plätzen, aber nicht alle, für Pressevertreter reserviert werden. Dies folgt gemäß BGH aus der besonderen Funktion der Presse, deren Anwesenheit schon im Ansatz die öffentliche Kontrolle von Gerichtsverhandlungen nicht einschränke, sondern fördere (BGH Beschl. v. 10.2.2006, 1 StR 527/05).

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Auf diesen Artikel verweisen: Beweisaufnahme * Strafprozess, Verfahrensgrundsätze * Saalöffentlichkeit * Verwaltungsprozess/Verwaltungsprozessrecht * Öffentlichkeitsgrundsatz im Strafprozessrecht * Verfahrensgrundsätze/Prozessmaximen, ZPO Werbung: