Mit ordentlichen Gerichten bzw. ordentlicher Gerichtsbarkeit wird
in Deutschland die für
Zivil- und Strafsachen zuständige Gerichtsbarkeit bezeichnet.
Sie wird ausgeübt durch die
Der Begriff ordentliche Gerichte ist historisch und wurde zur Abgrenzung von den
Verwaltungsgerichten gebraucht, die früher nicht mit
unabhängigen Richtern besetzt waren. Dieser Umstand begründet auch die gesonderte Anordnung der Unabhängigkeit der Verwaltungsrichter und -gerichte in § 1 VwGO.
Für weitere Informationen siehe unter
Gerichtsbarkeit.
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