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Partei/Prozesspartei/Parteifähigkeit
(recht.zivil.formell.prozess und recht.ref.zpo1)
(engl. litigant )
    

Inhalt
             1. unklare o. unrichtige Parteibezeichnung
             2. Parteifähigkeit

Mit Partei oder Prozesspartei werden die zwei Seiten (Kläger und Beklagter) im Zivilprozess bezeichnet. Gemäß des in der ZPO geltenden formellen Parteibegriffs ist Partei, wer Rechtsschutz begehrt und gegen wen dieser Rechtsschutz begehrt wird (Musielak, Grundkurs ZPO, Rn. 223). Auf die Frage wer aktiv- und passivlegitimiert ist kommt es hierbei nicht an, diese Frage ist Gegenstand der Begründetheit und ggf. eines abweisenden Sachurteils.

1. unklare o. unrichtige Parteibezeichnung

Ist die Parteibezeichnung in der Klage unklar oder unrichtig, so wird Partei, wer bei verständiger Würdigung der Bezeichnung und Auslegung der Klage sich als Partei betrachten durfte. Erkennt der Empfänger dass er nicht gemeint ist, wird er nicht Partei. Er hat aber analog §§ 91, 91a bzw. 269 Abs. 3 S. 2 ZPO einen Anspruch auf die Kosten die ihm durch die Abwehr entstehen.

2. Parteifähigkeit

Um als Partei in einem Prozess auftreten zu können, muss eine Person parteifähig sein. Dabei ist aktiv parteifähig wer Klagen erheben kann und passiv parteifähig wer verklagt werden kann.

Parteifähig ist gemäß § 50 Abs. 1 ZPO grundsätzlich wer rechtsfähig ist. Zusätzlich sind parteifähig:

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Auf diesen Artikel verweisen: Sach-/Prozessantrag * Partei kraft Amtes * litigant * mündliche Verhandlung * Prozesshandlungen * Streitgenossenschaft * Säumnis beider Parteien * Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)/BGB-Gesellschaft * Postulationsfähigkeit * Alternative für Deutschland (Afd) * Prozesslüge/Prozessbetrug * Parteiöffentlichkeit * freie Rede * Prozesshandlungsvoraussetzungen * Prozesspfleger * Vorgesellschaft * Verkündung/Verkündungstermin, Prozessrecht * Mündlichkeitsprinzip Werbung: