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Personalausweis
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt)
    

Mit Personalausweis wird ein Dokument bezeichnet, das Auskunft über die Personalien des berechtigten Inhabers gibt und gegenüber Behörden zum Nachweis der Identität dient. In Deutschland besteht Ausweispflicht.

Der Personalausweis und der vorläufige Personalausweis werden nach einheitlichen Mustern mit Lichtbild ausgestellt; sie erhalten eine Seriennummer. Der Ausweis enthält neben dem Lichtbild des Ausweisinhabers und seiner Unterschrift ausschließlich folgende Angaben über seine Person:

  1. Familienname und ggf. Geburtsname,
  2. Vornamen,
  3. Doktorgrad,
  4. Ordensname/Künstlername,
  5. Tag und Ort der Geburt,
  6. Größe,
  7. Farbe der Augen
  8. gegenwärtige Anschrift,
  9. Staatsangehörigkeit.
(§ 1 Abs. 2 PersAuswG)

Weiterhin enthält der Personalausweis eine Zone für das automatische Auslesen. Diese darf lediglich enthalten:

  1. Die Abkürzung "IDD" für "Identitätskarte der Bundesrepublik Deutschland",
  2. den Familiennamen,
  3. den oder die Vornamen,
  4. die Seriennummer des Personalausweises, die sich aus der Behördenkennzahl der Personalausweisbehörde und einer fortlaufend zu vergebenden Ausweisnummer zusammensetzt,
  5. die Abkürzung "D" für die Eigenschaft als Deutscher,
  6. den Tag der Geburt,
  7. die Gültigkeitsdauer des Personalausweises,
  8. die Prüfziffern und
  9. Leerstellen.
(§ 1 Abs. 3 PersAuswG)

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