Gemäß § 296 Abs. 3 ZPO tritt eine Präklusion ein, wenn der Beklagte Zulässigkeitsrügen, auf die er verzichten kann (echte prozesshindernde Einreden, wie z.B. § 269 Abs. 6), entgegen § 282 Abs. 2 ZPO nicht vor der mündlichen Verhandlung oder einer ihm extra dafür gesetzten Frist vorbringt, und diese Verspätung nicht genügend entschuldigt.