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Prokura/Prokurist
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.handel)
    

Mit Prokura wird eine bestimmte Form der Vollmacht zur Vertretung des Inhabers eines Handelsgeschäftes bezeichnet. Der Umfang der Prokura ist im Handelsgesetzbuch (HGB) gesetzlich festgelegt (§ 49 HGB). Der Inhaber der Prokura wird als Prokurist bezeichnet.

Gemäß § 49 HGB ermächtigt die Prokura "zu allen Arten von gerichtlichen und aussergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb des Handelsgewerbes mit sich bringt". Eine Beschränkung der Prokura ist im Aussenverhältnis unwirksam (§ 50 Abs. 1 HGB).

Die Erteilung und das Erlöschen einer Prokura ist im Handelsregister anzumelden (§ 53 HGB).

Je nachdem ob der Prokurist alleine oder nur gemeinsam mit anderen tätig werden darf, spricht man von Einzelprokura oder Gesamtprokura.

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Auf diesen Artikel verweisen: Vertretungsmacht, Missbrauch * Vollmacht, Umfang * Handlungsbevollmächtigter/Handlungsvollmacht * Gesamtprokura/Einzelprokura Werbung: