Mit Realvertrag wird ein Vertrag bezeichnet, der erst durch Übergabe der Leistung zustande kommt. Mit Verbalvertrag ein Vertrag der durch mündliche Vereinbarung zustande kommt, mit Litteralvertrag ein Vertrag der durch schriftliche Vereinbarung zustande kommt und mit Konsensualvertrag ein Vertrag der durch bloße Willensübereinstimmung zustande kommt.
Diese Differenzierung stammt aus dem römischen Recht (siehe Gaius 3.89) und hat für das deutsche Zivilrecht nur noch eingeschränkt Bedeutung. Hier gilt, dass ein Vertrag grundsätzlich durch bloße Willensübereinstimmung zustande kommt, soweit das Gesetz nicht bestimmte Formen (wie z.B. die Schriftform) vorschreibt.
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