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Reichsstände/Reichsstandschaft
(recht.geschichte)
    

Mit Reichsstände werden die Stände bezeichnet, die ein Recht auf Sitz und Stimme im Reichstag (die sog. Reichsstandschaft hatten.

Zu den Reichsständen zählten im 1. deutschen Reich:

  • geistliche und weltliche Kurfürsten
  • Reichsfürsten und -grafen
  • freie Reichsstädte
  • Hochmeister der Ritterorden

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Auf diesen Artikel verweisen: Augsburger Religionsfriede * Reichsdeputations­hauptschluss Werbung: