09.09.06 Anonym: | Im Familienrecht gibt es die Abänderungsklage. Hier wird ein bereits bestehender Titel geändert. Wenn die Voraussetzungen vorliegen, alle zwei Jahre. Weitgehend unbekannt bei den ersten Instanzen ist §798a, ZPO, der klarstellt, dass ein Unterhaltstitel für ein minderjähriges Kind bei Volljährigkeit fortlebt. Durch diese Unkenntnis (die von Anwälten dazu genutzt wird, den Streitwert entsprechend hoch anzusetzen) kommt es in solchen Fällen regelmäßig zur Verletzung des Prinzips res judicata.
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