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Rückbürgschaft/Rückbürge
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.buergschaft)
    

Eine Rückbürgschaft ist eine Bürgschaft, bei der der erste Bürge im Falle seiner Inanspruchnahme einen Anspruch gegen den sog. Rückbürgen hat, dieser wiederum hat dann einen Ausgleichsanspruch gegen den Hauptschuldner. Vergleich auch mit Nachbürgschaft.

Beispiel: A bürgt für den Fall, dass C gegenüber der Bank sein Darlehen nicht zurückzahlen kann. D ist Rückbürge für A. Wird C zahlungsunfähig wendete die Bank sich an A als Bürgen. Zahlt A hat er einen Anspruch gegen D. Dieser hat jetzt einen Ausgleichsanspruch gegen C. A ist "raus".

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