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Das Rücktrittsrecht vom Vertrag, wie es in den §§ 346ff BGB geregelt ist, berechtigt die Vertragspartei vom Vertrag zurückzutreten. Als Rechtsfolge
sind alle empfangenen Leistungen und gezogenen Nutzungen zurückzugewähren.
Ein Rücktrittsrecht kann entweder vertraglich vereinbart sein, oder sich
unter bestimmten Voraussetzungen aus dem Gesetz ergeben.
Beim Kaufvertrag ist ein Rücktritt gemäß §§ 437, 440, 323, 326 Abs. möglich. Daraus ergeben sich folgende Voraussetzungen:
- Kaufvertrag
- Sach- oder Rechtsmangel
- Nacherfüllungsfrist oder
- Verweigerung beider Arten der Nacherfüllung (d.h. der Käufer muss, wenn der Verkäufer eine Art der Nacherfüllung verweigert, auch noch die andere Art verlangen)
- zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Käufer unzumutbar (hier genügt es wenn die zunächst gewählte unmöglich oder unzumutbar ist, der Käufer muss es dann nicht auch noch mit der anderen Art probieren)
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