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Sachgesamtheiten
(recht.zivil.materiell.at und recht.zivil.materiell.sachen)
    

Von einer Sachgesamtheit spricht man bei mehreren selbständigen Sachen die im Geschäftsverkehr aufgrund ihrer inneren Verbindung einheitlich bezeichnet werden.

Beispiel: Briefmarkensammlung, Geschäftsinventar, Warenlager.

Sachgesamtheiten können unter Ihrer Bezeichnung schuldrechtlich verkauft werden. Für die Übereignung unter dieser Bezeichnung ist erforderlich, dass die zugehörigen Einzelsachen und der Übertragungswille für diese eindeutig erkennbar ist. Siehe den Leitsatz zu BGH v. 13.1.1992 = NJW 1992, 1161:

  1. Es genügt den Anforderungen an die Bestimmtheit der Sicherungsübereignung, wenn sich die Einigung auf sämtliche in einem besonderen Raum aufbewahrten und im Alleineigentum des Schuldners stehenden Gegenstände einer Sachgesamtheit bezieht (sogenannter Raumsicherungsvertrag, vergleiche BGH, 1958-06-24, VIII ZR 205/57, BGHZ 28, 16), oder wenn bei nicht räumlich getrennter Aufbewahrung vereinbarungsgemäß die zu übereignenden Gegenstände, die von der Eigentumsübertragung nicht erfaßt werden sollen, in geeigneter Weise gekennzeichnet werden (sogenannter Markierungsvertrag, Weiterentwicklung BGH, 1962-06-04, VIII ZR 221/61, LM Nr 8 zu § 930 BGB; BGH, 1976-12-01, VIII ZR 127/75, WM IV 1977, 218; BGH, 1983-11-21, VIII ZR 191/82, LM Nr 17 zu § 930 BGB und BGH, 1991-04-18, IX ZR 149/90, NJW 1991, 2144).
  2. Die Sammelbezeichnung Handbibliothek Kunst für eine zu übereignende Sachgesamtheit von Büchern genügt nicht den Anforderungen an die Bestimmtheit einer Sicherungsübereignung, weil der rein funktionale Begriff ohne das Hinzutreten eindeutiger äußerer Kennzeichnung nicht für jeden Dritten objektiv ohne weiteres ersichtlich die individuell bestimmten Bücher kenntlich macht, die übereignet werden sollen. (siehe BGH NJW 1992, 1161).

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