slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
Selbstmahnung
(recht.zivil.materiell.schuld)
    

Von einer Selbstmahnung spricht man wenn ein Schuldner, selbst eine bestimmte Leistungspflicht zu einem bestimmten Zeitpunkt anerkennt und die Leistung dann nicht erbringt.

Beispiel: A bestellt am 1.7. bei B online Ware. Nach einer Woche teilt B mit, dass die Ware zur Zeit noch geliefert sei aber am 8.8. bei B eintreffen werde. Auf nochmalige Nachfrage des A bestätigt B diesen Termin noch einmal ausdrücklich. Verstreicht dieser Termin ohne Lieferung, kommt B aufgrund der Selbstmahnung ohne weiteres in Verzug (es handelt sich dogmatisch um einen Fall des § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB).

Auch das Unterhaltsrecht kennt die Selbstmahnung:

Beispiel: Der Vater B erklärt gegenüber seiner getrennt lebenden Frau schriftlich ab Mai 2012 Unterhalt für die gemeinsame Tochter in Höhe von 105 % zu schulden. Gleichwohl zahlt er nicht. Wenn die Frau im Dezember 2012 Unterhalt für die Tochter geltend macht, ist der Unterhaltrückwirkend ab Mai zu zahlen, da der B sich mit der Selbstmahnung in Verzug gesetzt hat.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise Werbung: