Die Rechtsprechung hat die Generalklausel der Sittenwidrigkeit des § 138 BGB durch folgende Fallgruppen ausgefüllt:
Sittenwidriger Inhalt, z.B. das Anheuern eines Mörders.
Knebelungsverträge, wie z.B. einen 30jährigen Bierlieferungsvertrag, der den Wirt verpflichtet kein anderes Bier auszuschenken.
Übermäßige Ausnutzung einer Monopolstellung.
Übermäßige Sicherung eines Gläubigers.
Verstoß gegen die Ehe- und Familienordnung, früherz.B. das sog. Mätressentestament.
Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bei einer verwerflichen Gesinnung des Begünstigten.
Herbeiführung einer Überschuldung mitteloser Personen, z.B., wenn der Ehegatte (Ehegattenbürgschaft) oder ein volljähriges Kind, die weder über eigenes Einkommen noch ein entsprechendes Vermögen verfügen, sich verbürgen.
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