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Skript Grundlagen Notariat
(recht.notar)
    

  1. Vollmachten für den Notar.
    Dem Notar dürfen nur verfahrensrechtliche Vollmachten, z.B. für die Stellung der notwendigen Anträge beim Grundbuchamt erteilt werden. Materiellrechtliche Vollmachten verstoßen gegen § 7 BeurkG, da die Vollmacht dem Notar einen rechtlichen Vorteil verschafft.
  2. Aufsichtsbehörde des Notars
    Gemäß § 92 BNotO sind für die Notare eines LG-Bezirks die Präsidenten des Landgerichts, für die Notare des OLG-Bezirks der OLG-Präsident und für die Notare des Bundeslandes die Landesjustizverwaltung zuständig. Dabei ergibt sich die Zuständigkeit der konkreten Behörde entweder direkt aus dem Gesetz (z.b. § 13 BNoto) oder aus einer Landesdurchführungsverordnung (AVNot).
  3. Aufgaben des Notars:
    Die Aufgaben des Notars ergeben sich aus den § 20 bis 24 BNotO.
  4. Bedeutung der Beurkundung:
    1. Überlegungssicherung/Warnfunktion
    2. Schutz vor Übereilung
    3. Risikoschutz
    4. Bedeutung ???
  5. § 17 BeurkG:
    1. Willen der Beteiligten erforschen
    2. Sachverhalt klären
    3. rechtliche Tragweite erläutern
  6. Beweisfunktion:
    Vollständiger und richtiger Ausdruck des Willens der Beteligten.
  7. Vertragsgerechtigkeit
    Pflicht zur richtigen Vertragsgestaltung. Doppelte Belehrungspflicht über Risiko und Risikovermeidung, z.B. Risiko der Pfändung in das verkaufte Haus vor Eigentumsumschreibung und Absicherung mit Vormerkung.
  8. Erweiterte Belehrungspflicht:
    über ein sich aus der zu beglaubigten Urkunde ergebendes Risiko. Bei ausländischen Urkunden muss Beteiligter darauf hingewiesen werden, dass Notar den Inhalt nicht verstanden hat.
  9. Beweis Belehrungen über "Genese"
    Die erfolgten Belehrungen können auch über die "Genese" d.h. die Entstehung des Vertrages bewiesen werden. Z.B. durch den vorangegangenen Schriftverkehr . Allerdings unterliegt dieser nur einer regelmäßigen Aufbewahrung von 7 Jahren, während die Urkunde für 100 Jahre aufbewahrt wird.
  10. Beurkundungspflicht/Urkundsgewährungsanspruch:
    Bei rechtmäßigem Verlangen hat der Notar gemäß § 15 BNotO eine Beurkundungspflicht. Bei Rechtswidrigkeit besteht ein Verbot nach § 4 BeurkG
  11. Ausnahmen vom Urkundsgewährungsanspruch:
    1. Mitwirkungsverbote
    2. fremde Sprache (Der Notar ist nur verpflichtet deutsche Urkunden zu errichten)
    3. Beurkundung verstößt gegen Amtspflichten
    4. Befangenheit
    5. erkennbar unerlaubter/unredlicher Zweck (Beispiel: Reichsbürger)

    Generell gilt, dass im Zweifelsfall der Notar die Beurkundung im Rahmen eines sog. notariellen Vorbescheids ablehnen und die Beteiligten dann das Gericht dagegen anrufen können (§ 15 BNoto).

  12. Zuständigkeitsbereich des Notars

    Es kommt nur darauf an, wo die Beurkundung stattfindet. Unerheblich ist, wo die Beteiligten herkommen oder wo Immobilien belegen sind. Ausnahme § 796c ZPO, hier muss eine der Parteien im Amtsbereich des Notares ihren allgemeinen Gerichtsstand haben.

    1. Amtsitz (§ 10 BNotO): Das Büro
    2. Amtsbereich (§ 10a BNotO): Der Amtsgerichtsbezirk, hier darf der Notar beurkunden
    3. Amtsbezirk (§ 11 BNotO): Der OLG-Bezirk, nur Beurkundung bei besonderen Interesse, Anzeigepflicht.
  13. Unterschied Notarvertreter/Notariatsverwalter
    Abgeleitete/eigene Amtsstellung
  14. Beurkundungsbedürftigkeit
    Ergibt sich aus dem Gesetz (z.B. § 311b BeurkG, § 53 GmbHG, § 23 AktG
  15. Systematik des BeurkG
    • § 6 Beurkundung von Willenserklärungen
    • § 36 Sonstige Erklärungen/Tatsachen
  16. Behandlung von Urkunden
    Urschrift bleibt bei dem Notar, die Beteiligten erhalten Ausfertigungen. Gemäß § 47 BeurkG ersetzt die Ausfertigung die Urschrift im Rechtsverkehr.
  17. Soll-/Mussvorschriften im BeurkG
    Die Verletzung einer Soll-Vorschrift lässt die Wirksamkeit der Urkunde unberührt führt aber zu einer Dienstpflichtverletzung. Die Verletzung einer Muss-Vorschrift führt zu einer Formunwirksamkeit der notariellen Erklärung.
  18. Mitwirkungsverbote
    Beispiele:
    • eigene Angelegenheit, wenn Notar z.B. für den Käufer vorher das Grundstück gesucht hat.
    • Beurkundung von HV wenn Notar Mehrheitsaktionär oder sein Haftkapital größer als 2.500,- (§ 3 Abs. 1 Nr. 9 BeurkG)
    • Vorbefassung (Nr. 7)
  19. Angelegenheit
    = "einheitlicher Lebenssachverhalt"
  20. Regel § 24 Abs. 2 BNotO
    Wenn die Handlung bestimmt ist, Amtsgeschäfte vorzubereiten, dann handelt der Anwaltsnotar als Notar.
  21. Apostille
    Nur bei Vertragsstaaten, ansonsten Legalisation.
  22. Nichtdeutschsprachige Beteiligte:
    § 16 BeurkG, es muss übersetzt werden mit vereidigtem Übersetzer.
  23. Feststellung der Beteiligten und ...
    des Umstandes wie der Notar sich Gewißheit verschafft hat über die Identität der Beteiligten. Außerhalb des GWG genügt auch ein abgelaufener Ausweis.
  24. Geschäftsfähigkeit
    Feststellungen zur Geschäftsfähigkeit, bei Zweifeln. Ablehnung der Beurkundung bei Überzeugung vom Fehlen (§ 11 Abs. 1 BeurkG). Bei schwerer Krankheit Angaben über die Feststellungen des Notars zur Geschäftsfähigkiet (§ 11 Abs. 2 BeurkG).
  25. Geschäftsfähigkeit von Ausländern?
    Richtet sich nach dem Recht des Heimatstaates!
  26. Sonderregel zu § 11 BeurkG?
    Bei Testamenten müssen gemäß § 28 BeurkG immer Angaben über die Geschäftsfähigkeit gemacht werden. Ggf. ist ein fachärztliches Attest beizufügen.
  27. Nachweis der Vertretung
    Es muss in der Urkunde vermerkt werden, dass Ausfertigung, dass Ausfertigung der Vollmacht vorlag. Dann genügt Beifügung einer beglaubigten Abschrift der Ausfertigung.
  28. § 174 BGB meint mit "Vollmachtsurkunde"...
    eine Ausfertigung nicht eine beglaubigte Abschrift.
  29. Nachgenehmigung
    Die Aufforderung zur Nachgenehmigung sollte einen Hinweis darauf enthalten, dass es sich nicht um eine Aufforderung im Sinne von § 177 Abs. 2 BGB, damit nicht die Zweiwochenfrist zu laufen beginnt.
  30. Zeitpunkt der Vertretungsvoraussetzungen
    Die Vertretungsvoraussetzungen müssen noch zum Zeitpunkt der Eintragung in das Grundbuch gegeben sein.
  31. Anlagen und Verweisungen

    Es gibt Anlagen auf die nur Bezug genommen wird - diese sind dann nicht mitbeurkundet

    Beispiel: Bereits erfolgte Genehmigungen, Teilungserklärung bei Bestandsobjekten - d.h. alles was nicht mehr gestaltet wird.
    .

    Wenn eine bereits beurkundetes Dokument einbezogen werden soll, kann unter den Voraussetzungen des § 13a BeurkG vom Vorlesen abgesehen werden.
    "Diese Urkunde wurde mit dem Entwurf vom 17.8.2014 übersandt. Die Parteien erklären dass ihnen der Inhalt der anderen Niederschrift bekannt ist, und sie auf das Vorlesen verzichten.

  32. Mitbeurkundung von Plänen
  33. § 14 BeurkG
    beschränkt die Verlesungspflicht für Bilanzen, Inventare etc. ein. Die Beteiligten müssen dann das Dokument auf jeder Seite unterschreiben.
  34. Verzicht
    auf Belehrung ist nicht möglich!
  35. Über wirtschaftliche Folgen
    ist nicht zu belehren!
  36. Anwaltliche Beratung
    führt nicht zu einem Entfallen der Belehrungsplflicht. Die Intensität der Belehrung kann aber sinken.
  37. Gesetzlich Hinweispflichten:
  38. AGB-Recht
    gilt auch bei notariellen Verträgen soweit die Voraussetzungen im Übrigen vorliegen.
  39. Werbung:

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