01.10.05 Anonym: | Bei einem Kaufvertrag können nach §§ 433 Abs. 1, 453 BGB Sachen und Rechte (z.B. Forderungen, Marke) Vertragsgegenstand sein. Auch Software kann Gegenstand eines Kaufvertrages sein. So bei Standardsoftware (z.B. Excel, Word), oder wenn ein Standardprogramm erst entwickelt werden soll. Soll die Software aber nach genauen Anforderungen des Bestellers (individuelle Wünsche) entwickelt werden, ist Werkvertragsrecht anwendbar.
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