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Spekulationsfrist/Spekulationssteuer
(recht.oeffentlich.steuer und recht.zivil.materiell.familie.zugewinn)
    

Inhalt
             1. Ausnahmen bei Selbstnutzung
             2. Unentgeltlicher Erwerb

Mit Spekulationssteuer wird umgangssprachlich die Unterwerfung privater Veräußerungsgewinne (Anschaffungskosten - Erlös), die bei einer Veräußerung innerhalb der Spekulationsfrist entstehen, unter die Einkommensteuer bezeichnet.

Auch eine Schuldübernahne im Gegenzug für die Hausübertragung stellt eine Gegenleistung da, die ggf. zum Anfall von Einkommenssteuer führt,

Dabei beträgt die Spekulationsfrist für Grundstücke und Rechten die den Vorschriften über Grundstücke unterliegen (z.B . Erbbaurecht) 10 Jahre, bei anderen Wirtschaftsgütern ein Jahr (§ 23 EStG).

Dabei meint Veräußerung den Abschluss des obligatorischen Vertrages, d.h. die wirksame Begründung der Verpflichtung zur Eigentumsübertragung durch notariellen Vertrag. D.h. der notarielle (Kauf)vertrag muss nach Ablauf der 10-Jahresfrist geschlossen werden.

Beispiel: E kauft für Ihren Sohn S eine Einzimmerwohnung an dessen neuen Studienort in Bonn für 50.000,- Euro. Als das Studium scheitert, weil S nach zwei Jahren das Studium abbricht, vermietet sie an andere Studenten. Nach weiteren 4 Jahren braucht E Geld, sie verkauft die Wohnung für 60.000,-. Der Gewinn aus dieser Veräußerung muss von E als Einkommen versteuert werden.

1. Ausnahmen bei Selbstnutzung

Für selbtsgenutzte Immobilien gibt es Ausnahmen, deren Vorliegen aber genau durch einen Steuerberater geprüft werden muss:

  1. Selbstnutzung im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung
  2. Selbstnutzung im Jahr der Veräußerung und den beiden Vorjahren. Ein Zeitraum von wenigen Wochen im ersten und letzten Jahr sollen genügen.

Insbesondere im Familienrecht ist zu beachten, dass der nicht im Haus wohnende im Rahmen der Spekulationsfrist seinen Gewinn aus der Hausübertragung an den anderen Gatten versteuern muss, wenn er im Jahr der Veräußerung nicht mehr in der Immobilie gelebt hat.

2. Unentgeltlicher Erwerb

Bei unentgeltlichem Erwerb (z.B. Schenkung, Erbschaft) führt der Erwerber die Spekulationsfrist fort, d.h. er wird hinsichtlich der Spekulationsfrist wie der Veräußerer behandelt.

Beispiel: L erwirbt 2005 ein Haus und verstirbt 2010. Sein Erbe E führt die Spekulationsfrist fort und kann das Haus 2015 ohne spekulationssteuer verkaufen.

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Auf diesen Artikel verweisen: Belehrungspflicht/doppelte Belehrungspflicht/erweiterte Belehrungspflicht * Güterstandsschaukel/Zugewinnschaukel Werbung: