(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn
- fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,
- nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weiter Vollstreckung gebietet und
- die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.
§ 57 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 gilt entsprechend.
(2) Als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gilt jede
Freiheitsentziehung, die der Verurteilte aus Anlaß der Tat erlitten hat.
(3) Die Dauer der Bewährungszeit beträgt fünf Jahre. § 56a Abs. 2 Satz 1 und die §§
56b bis 56g und 57 Abs. 3 Satz 2 gelten entsprechend.
(4) Das Gericht kann Fristen von höchstens zwei Jahren festsetzen, vor deren Ablauf
ein Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.
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