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Stiefkind, Begriff/Rechtsstellung
(recht.zivil.materiell.familie)
    

Inhalt
             1. Begriff
             2. Rechtsstellung

1. Begriff

Stiefkinder sind Kinder die mit nur einem der Ehegatten rechtlich verwandt sind.

Beispiel 1: A hat in erster Ehe mit der B zusammengelebt und mit dieser einen Sohn. Nach dem tragischen frühen Tod der B heiratet A die C. Der Sohn ist leiblich und rechtlich nur mit A verwandt. In der Beziehung zu C spricht man von einem Stiefkindverhältnis.

Beispiel 2: A hat in erster Ehe mit der B zusammengelebt diese hatte aus anderer Ehe einen Sohn, den A adoptiert hat. Nachdem die B verstorben ist heiratet A die C. Der Sohn ist rechtlich nur mit A verwandt. Leiblich ist er mit keinem der beiden verwandt.

Eine leibliche (biologische) Verwandtschaft/Abstammung spielt keine Rolle, siehe Beispiel 3.

Beispiel 3: A hat in erster Ehe mit der B zusammengelebt. B ist in der Ehe mit D fremd gegangen. Aus dieser Beziehung wird ein Sohn in die Ehe mit A hineingeboren. Damit gilt A als der rechtliche Vater. Zu einer Anfechtung der Vaterschaft kommt es nicht. Nachdem A tragisch früh verstirbt, heiratet die B den D, den leiblichen Vater des Sohns. Der Sohn ist gleichwohl nur der rechtliche Sohn von B.

Das Ergebnis im Beispiel 3 lässt sich aber durch eine, auch nach dem Tod mögliche, Anfechtung der Vaterschaft beseitigen, so dass D auch der rechtliche Vater des Sohnes werden kann.

2. Rechtsstellung

Rechtliche Beziehungen haben Stiefkinder nur zu dem leiblich und/oder rechtlichen verwandten Ehegatten. Gegenüber dem Stiefelternteil besteht keinerlei rechtliche Beziehung.

Im Erbrecht bedeutet dies insbesondere, dass Stiefkinder gegenüber dem Stiefelternteil keinen gesetzlichen Erbanspruch haben, da dieser den rechtlichen Kindern, zu denen auch Adoptivkinder gehören, vorbehalten bleibt. D.h es hat auch keinen Pflichtteilsanspruch.

§ 15 ErbStG stellt Stiefkinder für den Fall eines angeordneten Erbes aber mit Kindern auf gleich. D.h. erbt das Stiefkind aufgrund eines Testamentes von seinem Stiefelternteil, dann hat es einen Freibetrag wie Kinder i.H.v. zur Zeit 400.000,-.

Verstirbt im Beispiel 3 zunächst die Mutter und hinterläßt ein Testament, dass Sie alles ihrem Mann vermacht in der Annahme dass der Sohn später alles vom leiblichen Vater erbt und verstirbt sodann der leibliche Vater ohne dass die Vaterschaft geklärt worden ist, erbt der Sohn nichts. E muss dann versuchen postmortal die Vaterschaft seiens leiblichen Vaters feststellen zu lassen.

D.h. im Fall eines Testaments, in dem für den Schlusserbfall die gesetzliche Erbfolge vorgesehen ist, erbt das Stiefkind nichts wenn sein rechtlicher Elternteil als erster verstirbt. Für diesen Vall muss der rechtliche Elternteil dafür sorgen, dass sein Kind ausdrücklich bedacht wird.

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