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Mit TA Lärm bzw. TA Luft werden die gemäß § 48 BImSchG erlassenen Verwaltungsvorschriften bezeichnet, die u.a. die Grenzwerte für Emissionen festlegen. Trotz ihres Charakters als Verwaltungsvorschrift werden sie von den Gerichten herangezogen, und daher auch als antizipierte Sachverständigengutachten bezeichnet.
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