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Umgangsauschluss
(recht.zivil.materiell.familie.umgang)
    

Von Umgangsauschluss spricht man, wenn einem Elternteil der Umgang mit seinen Kind aus Gründen des Kindeswohls untersagt wird. Ein Umgangsauschluss kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn das Kindeswohl dies erforderlich macht (§ 1684 Abs. 4 BGB).

Als milderes Mittel ist zuvor an begleiteten Umgang, d.h. Umgang in Anwesenheit eines mitwirkungsbereiten Dritten zu denken. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt (§ 1684 Abs. 4).

Ein Umgangsauschluss kann auch unbefristet ausgesprochen werden (BVerfg v. 17.9.16 Az 1 BvR 1547/16).

OLG Zweibrücken, Beschluss v. 19.10.2012 Az. 6 UF 83/11:

"H. befindet sich nach den Angaben des Sachverständigen angesichts der gestörten Kommunikation zwischen ihren Eltern in einem seelischen Dilemma, ohne dass sich daraus schon eine traumatische Belastungsstörung entwickelt hat. Einerseits führt der Verlust des Umgangs mit einem Elternteil, hier dem Vater, für ein Kind nach allgemeinen Erkenntnissen in der Regel zu Störungen der seelischen Entwicklung, die das Kindeswohl gefährden. Andererseits gefährden auch erzwungene Umgangskontakte im Konfliktfeld ständiger Differenzen der Eltern das Kindeswohl erheblich.

Der Sachverständige hat in seinem ursprünglichen erstinstanzlichen Gutachten dargelegt, dass der Umgang mit dem Vater als solcher eine Gefährdung des Kindeswohls nicht darstellt. Er hat allerdings auch damals schon vor der Anbahnung erneuter Umgangskontakte eine Vorbereitung der Eltern zur Verbesserung ihrer Kommunikation für erforderlich gehalten. Diese „Bedingung“ für den Umgang mit dem Vater berücksichtigt die angefochtene Entscheidung nicht. Auch von den Eltern ist seither in dieser Hinsicht nichts unternommen worden. Bei seiner mündliche Anhörung vor dem Senat am 6. September 2012 hat der Sachverständige nunmehr klargestellt, dass ohne eine Änderung des Kommunikationsverhaltens der Eltern - die allerdings nicht ohne fachliche Hilfe, mindestens im Sinne einer Mediation, denkbar ist - weitere Versuche der Herbeiführung von Umgangskontakten bei H. den größeren Schaden anrichten werden als der komplette Ausschluss des Umgangs.

c) Vor dem Hintergrund des bisher gezeigten außerprozessualen und prozessualen Verhaltens beider Eltern hält es der Senat für ausgeschlossen, dass die Eltern in absehbarer Zeit in der Lage sein werden, sich freiwillig einer Mediation zu unterziehen und diese erfolgreich abzuschließen. Dies hat aber zwingend zur Folge, dass ein Umgang H. mit dem Vater derzeit nicht durchgeführt werden kann, sondern das Umgangsrecht des Vaters auszuschließen ist. Denn das Dilemma des Kindes H. ist weder durch die Ausgestaltung des Umgangs noch durch die Anordnung einer Umgangspflegschaft zu lösen.

Vielmehr ist die Mutter gefordert, ihre Abneigung gegen den Vater zu überwinden, der Vater wird lernen müssen, dass eine Annäherung an H. - wenn überhaupt - nur mit Geduld, Zurückhaltung und Rücksicht auf das Befinden des Kindes und der Mutter zu erreichen sein wird. Nicht ausgeschlossen ist auch, dass H. mit zunehmendem Alter und geistiger Reife in der Lage sein wird, sich aus eigener Kraft aus dem Konfliktfeld der Eltern zu lösen und aus eigenem Antrieb auf den Vater zuzugehen und den Kontakt mit ihm zu suchen. Dem allem steht die vorliegende Entscheidung nicht entgegen."

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