Bestimmte Rechtsbegriffe sind solche, deren Inhalt festgelegt ist, wie z.B. bei Zahlenangaben. Die drei Jahre in § 195 BGB sind z.B. eine eindeutige Angabe.
Unbestimmte Rechtsbegriffe sind dagegen solche, deren Inhalt weitgehend ungewiß ist (so z.B. Bornhagen, Zumutbarkeit, S. 40).
Allerdings sind die meisten Rechtsbegriffe nur teilweise unbestimmt
und haben einen sog. Begriffskern und Begriffshof.
Diese beiden Aussagen weisen auf gewisse Definitionsschwierigkeiten hin. Nachvollziehbar ist, daß jeder Rechtsbegriff einen bestimmten Kern mit Fällen hat die er sicher umfasst und einen Hof, bei dem man sich streiten kann. So gehört z.B. zu dem Kern des Begriffs "Tod" in § 1922 BGB das Aufhören aller Körperfunktionen.
Im unbestimmten Begriffshof liegt der Fall eines "Hirntotes" bei funktionierendem Herzen.
Bei den unbestimmten Begriffen, wie z.B. "zumutbar" gibt es diesen unstreitigen Kern entweder nicht, oder er ist sehr klein.
Weiterhin kann man die bestimmten und unbestimmten Rechtsbegriffe in normative und deskriptive Rechtsbegriffe aufteilen.
1. In der Klausur
In der Klausur ist es wichtig, dass man vor der Subsumtion unter den Rechtsbegriff ihn zunächst mit den Mitteln der Auslegung abstrakt definiert.
Werbung:
|