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Artikel Diskussion (2)
Unmöglichkeit
(recht.zivil.materiell.schuld.at)
    

Inhalt
             1. Zivilrecht/Schuldrecht

1. Zivilrecht/Schuldrecht

Von Unmöglichkeit spricht man, wenn der Schuldner die geschuldete Leistung nicht mehr erbringen kann. Liegt Unmöglichkeit vor, so wird der Schuldner von seiner Leistungspflicht befreit und der Grundsatz pacta sunt servanda begrenzt.

Theoretisch kann man die Unmöglichkeit nach objektiver und subjektiver (=Unvermögen), sowie nach anfänglicher und nachträglicher Unmöglichkeit unterscheiden. Woraus sich folgende Kombinationen ergeben:

anfänglich objektive, anfänglich subjektive, nachträglich objektive und nachträglich subjektive.

Das Gesetz behandelt diese vier Formen seit der Schuldrechtsreform einheitlich. Sie führen gemäß § 275 BGB zum Freiwerden des Schuldner.

Weiterhin gibt es die:
  • wirtschaftliche Unmöglichkeit, § 275 Abs. 2 BGB
  • faktische Unmöglichkeit
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Auf diesen Artikel verweisen: Schuldrecht allgemeiner Teil * Nichterfüllung/Schlechterfüllung * Stückschuld/Gattungsschuld/Vorratsschuld Werbung: