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Unvordenklichkeit, unvordenkliche Verjährung
(recht.zivil.materiell.at)
    

Von Unvordenklichkeit spricht man, wenn ein Zustand seit Menschengedenken besteht. Dafür genügte dem Reichsgericht, wenn Zeugen mit vierzigjähriger Lebenserfahrung sich auch aus den Erzählungen Älterer her, an nichts anderes erinnern konnten (RGZ 55, 373).

Beispiel: Die Zeugen A, B und C sagen aus, dass die Familie von Andechs schon bei ihrer Geburt das Ihnen vorgelegte Wappen geführt hat, und dass auch ihre Eltern ihnen dies schon erzählt haben.

Unvordenkliche Verjährung besteht daher bezüglich Zuständen, die seit Menschengedenken bestehen. Das kanonische Recht schützt solche Zustände durch Unanfechtbarkeit.

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