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Urabstimmung
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.arbeit.kampf)
    

Die Urabstimmung entscheidet grundsätzlich über Beginn und Ende eines Streikes. Ob es zur Einleitung eines Streikes eine Urabstimmung braucht, ist eine Frage der Gewerkschaftssatzung. In der Regel müssen dem Streik 75 % zustimmen.

Bei Beendigung des Streiks und Annahme der Verhandlungsergebnisse wird erneut abgestimmt. Ach hier müsen in der Regel 75 % der Weiterführung des Streikes zustimmen. D.h. es genügen 25,1 % für die Annahme des Verhanldungsergebnisses (Siehe Holl, Uwe, Der Arbeitskampf in der Stahlindustrie 1978/79, Köln 1979, S. 54).

Streitig ist, ob die Urabstimmung (ebenso wie andere Maßnahmen, die einen Arbeitskampf vorbereiten sollen) bereits einen Verstoß gegen die Friedenspflicht darstellen (Hromadka, Maschmann, Arbeitsrecht Band 2).

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