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Verfügung/Verfügungsgeschäft
(recht.zivil.materiell.at)
    

Die Verfügung/das Verfügungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, durch das ein subjektives Recht übertragen, aufgehoben, belastet oder geändert wird.

"Unter einer Verfügung versteht man ein Rechtsgeschäft, durch das der Verfügende auf ein Recht unmittelbar einwirkt, es also entweder auf einen Dritten überträgt oder mit einem Recht belastet oder das Recht aufhebt oder es sonst wie in seinem Inhalt ändert" (BGH NJW 2010, 1457 m.w.N)

Damit ist das Verfügungsgeschäft die Ergänzung zum Verpflichtungsgeschäft. Es führt zur Erfüllung der mit dem Verpflichtungsgeschäft begründeten Ansprüche.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 161 BGB Unwirksamkeit von Verfügungen während der Schwebezeit * veräußerliches Recht * Beschuldigter nicht auffindbar * § 816 BGB Verfügung eines Nichtberechtigten * Trennungsprinzip/Abstraktionsprinzip * dinglicher Vertrag/sachenrechtlicher Vertrag * dispose * § 161 BGB Unwirksamkeit von Verfügungen während der Schwebezeit * order * order * § 816 BGB Verfügung eines Nichtberechtigten * Veräußerung/Anschaffung * dinglicher Vertrag/sachenrechtlicher Vertrag * Verpflichtung/Verpflichtungsgeschäft * Kausalgeschäft * dispose * order * order * Veräußerung/Anschaffung * Verpflichtung/Verpflichtungsgeschäft * Kausalgeschäft * Unwirksamkeit/Wirksamkeit/schwebende Unwirksamkeit/relative Unwirksamkeit * Unwirksamkeit/Wirksamkeit/schwebende Unwirksamkeit/relative Unwirksamkeit * Rechtsgeschäft * Rechtsgeschäft * Beschwerde * Beschwerde * Erlassvertrag/negatives Schuldanerkenntnis * Erlassvertrag/negatives Schuldanerkenntnis * dingliches Rechtsgeschäft * dingliches Rechtsgeschäft * res sacrae * res sacrae Werbung: