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§ 6 VersAusglG Regelungsbefugnisse der Ehegatten
(gesetz.versausgl)
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(1) Die Ehegatten können Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich schließen. Sie können ihn insbesondere ganz oder teilweise

  1. in die Regelung der ehelichen Vermögensverhältnisse einbeziehen,
  2. ausschließen sowie
  3. Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 vorbehalten.

(2) Bestehen keine Wirksamkeits- und Durchsetzungshindernisse, ist das Familiengericht an die Vereinbarung gebunden.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 9 VersAusglG Rangfolge der Ausgleichsformen, Ausnahmen * Art. 17 EGBGB Sonderregelungen zur Scheidung * § 1408 BGB Ehevertrag, Vertragsfreiheit * Versorgungsausgleich Werbung: