Von einem einstufigen Verwaltungsakt (VA) spricht man, wenn für seinen Erlass nur eine Behörde zuständig ist. Das ist der Regelfall.
Von einem mehrstufigen Verwaltungsakt spricht man, wenn mehrere Behörden bei dem Erlass mitwirken. Davon ist aber nur auszugehen, wenn die für den Erlass eigentlich zuständige Behörde die Zustimmung der mitwirkungsberechtigten Behörde braucht. Das ist nicht der Fall, wenn das Gesetz nur mildere Formen der Mitwirkung wie z.B. "Benehmen" oder "Beratung" vorschreibt.
Beispiel: § 36 Abs. 1 S. 1 BauGB regelt: "Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31 (...) wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden."
Umstritten ist beim mehrstufigen VA die Frage, ob der Mitwirkungsakt der beteiligten Behörde selbst ein Verwaltungsakt ist, und damit selbständig angefochten oder erstritten werden kann, oder ob er bloß eine verwaltungsinterne Handlung ist. Die Entscheidung ist anhand des Kriteriums der Außenwirkung zu treffen.
Vom mehrstufigen VA ist die mehrstufige Verwaltungsentscheidung zu trennen.
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