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Verwaltungsrechtsverhältnis
(recht.oeffentlich.verwaltung.at)
    

Von einem Verwaltungsrechtsverhältnis spricht man, bei einem Rechtsverhältnis zwischen zwei Rechtssubjekten, deren Beziehung verwaltungsrechtlicher Art ist. Das allgemeine Verhältnis Staat - Bürger ist dafür nicht konkret genug. Notwendig ist eine nähere Beziehung. Die entsteht z.B. wenn ein Bürger einen Antrag auf eine Genehmigung stellt, oder eine Behörde einen Verwaltungsakt verschickt. Auch aus einem Verstoß gegen Polizeirecht, der eine Pflicht zur Beseitigung der Störung zur Folge hat entsteht ein Verwaltungsrechtsverhältnis. Ein zusätzlicher ergangener Verwaltungsakt dient dann nur noch zur Bestimmung der Modalitäten für die Beseitigung der Störung.

Bedeutung hat die Frage nach dem Vorliegen eines Verwaltungsrechtsverhältnisses im Rahmen der verwaltungsrechtlichen Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO. Darüber hinaus hat es keine Bedeutung, da sich materiellrechtliche alle Ansprüche und Pflichten direkt aus dem Gesetz ergeben (siehe Peine, Allgemeines Verwaltungsrecht, Rn. 86 a.E.).

Man kann folgende Arten von Verwalungsrechtsverhältnissen unterscheiden:

  • bipolare Verwaltungsrechtsverhältnisse, d.h. solchen an denen nur der Staat und ein Bürger beteiligt ist.
    • kurzfristige Verwaltungsrechtsvehältnisse
    • langfristige Verwaltungsrechtsvehältnisse
      • personenbezogene Verwaltungsrechtsverhältnisse (z.B. das Beamtenverhältnis
      • vermögensbezogene Verwaltungsrechtsverhältnisse
      • Anstalts- und Benutzungsverhältnisse
  • verwaltungsrechtliche Schuldverhältnisse (z.B. öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag)
  • poligonale/mehrpolige Verwaltungsrechtsverhältnisse (z.B. das Planfeststellungsverfahren)

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Auf diesen Artikel verweisen: Feststellungsklage (VwGO) * Feststellungsklage (VwGO) * Rechtsverhältnis Werbung: