Ein Verzögerung im i.S.v. § 296 ZPO ist Voraussetzung für eine Präklusion von vorgebrachten Tatsachen.
Eine Verzögerung i.S.v. 296 ZPO liegt nach h.M. vor, wenn der Prozess bei Zulassung des Mittels länger dauern würde als bei Nichtzulassung (absoluter Verzögerungsbegriff), es ist unerheblich, dass der Prozess bei rechtzeitigem Vorbringen genau solange gedauert hätte (relativer Verzögerungsbegriff).
Gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine absolute Verzögerung aber dann nicht anzunehmen, wenn sich ohne weiteres aufdrängt, dass die Verzögerung auch bei rechtzeitigem Vorbringen eingetreten wäre (§ BVerfGE 75, 302).
Ob eine Verzögerung vorliegt, kann das Gericht nur entscheiden, wenn es die Stellungnahme der Gegenpartei, gegebenenfalls nach einem Schriftsatznachlass, kennt. Äußert sich die Partei nicht oder nicht substantiiert und beantragt sie auch keinen Schriftsatznachlass, liegt keine Verzögerung vor.
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