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Vollstreckungstitel
(recht.zivil.formell.zwangsvollstreckung)
    

Inhalt
             1. Bestimmtheit/Bestimmbarkeit

Ein Vollstreckungstitel ist eine der Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung.

Bei den Vollstreckungstiteln ist zu unterscheiden zwischen Urteilen (§ 704 ZPO) auf die die §§ 704 - 793 ZPO anwendbar sind und den weiteren Vollstreckungstiteln des § 794 ZPO (z.B Prozessvergleiche, vollstreckbare Urkunden, Zuschlagsbeschluss) auf die gemäß § 795 ZPO die §§ 724 bis 793 entsprechend anzuwenden sind, soweit die §§ 795a bis 800 ZPO nichts abweichendes regeln.

1. Bestimmtheit/Bestimmbarkeit

Ein Vollstreckungstitel muss so bestimmt oder bestimmbar sein, dass aus ihm vollstreckt werden kann. Zur Bestimmung seines Inhalts ist er auszulegen. Dabei sind Tenor, Tatbestand und Entscheidungsgründe zu berücksichtigen.

Für die Bestimmbarkeit genügt es allerdings, wenn der Gerichtsvollzieher die zu erzwingende Leistung ohne großen Aufwand aus allgemein zugänglichen Daten ermitteln kann (4 % Zinsen über dem Basiszinssatz).

Ist ein Titel unbestimmbar kann aus ihm nicht vollstreckt werden. Es ist dann ggf. ein Feststellungsurteil zu erwirken, dass den Inhalt des Titels feststellt oder ein neuer Rechtsstreit mit dem Ziel eines vollstreckungsfähigen Titels zu führen. Die Rechtskraft des alten Rechtsstreits steht dem nicht entgegen, dieser bindet das Gericht aber soweit die Anträge übereinstimmen.

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Auf diesen Artikel verweisen: titulierte Forderungen * Zwangsvollstreckung * Vollstreckungsklausel * Zuschlagsbeschluss * Zwangsvollstreckung, Voraussetzungen * Vorpfändung * writ of execution * Prozessvergleich * Unterhaltstitel, gerichtlich/notariell * Kostenfestsetzungsverfahren/Kostenfestsetzungsantrag * dinglicher/persönlicher Titel * Einziehungsklage/Drittschuldnerklage * titulierte Zinsen Werbung: