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Vollzugshilfe/gesteigerte Amtshilfe
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt.puo)
    

Inhalt
             1. Voraussetzungen

Vonn Vollzugshilfe spricht man, wenn Polizeibehörden die von anderen Behörden angeordneten Maßnahmen als eigene Aufgabe vollziehen. Herrin des Vollzugs ist im dabei im Gegensatz zur Amtshilfe die eigenständig handelnde Polizeibehörde, sie ist auch allein verantwortlich für die Art und Weise der Vollzugshilfe. Die ersuchende Behörde bleibt aber für die vollziehende Maßnahme an sich verantwortlich. In Hessen richtet sich die Vollzugshilfe nach § 1 Abs. 5 iVm § 44 ff HSOG.

Beispiel: Die Behörde A, ordnet gegenüber C eine zwangsweise Vorführung bei der Behörde an. Sie ersucht für die Durchführung der Vorführung die Polizeibehörde im Vollzugshilfe. Dafür, dass die Anordnung der Vorführung rechtmäßig ist, ist die Behörde A veranwortlich, dafür dass die Vorführung rechtmäßig durchgeführt wird, die Polizeibehörde.

Führt die Polizeibehörde im Rahmen der Vollzugshilfe zusätzliche nur ihr zustehende Maßnahmen durch, spricht man auch von gesteigerter Amtshilfe.

1. Voraussetzungen

  1. formell
    1. schriftliches Ersuchen unter Angabe von Grund und Rechtsgrundlage (kann im Eilfall entfallen), § 45 Abs. 1 HSOG
  2. materiell
    1. Ersuchender Behörde fehlen eigene Vollzugskräfte (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 HSOG) (zB. Hilfspolizeibeamte oder nach § 99 HSOG oder Vollziehungbeamte nach § 6 HVwVG)

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