Grundsätzlich muss eine Forderung bestehen, damit sie abgetreten werden kann.
Trotzdem ist es möglich, einen Abtretungsvertrag über zukünftige Forderungen abzuschließen. Das ergibt sich (a fortiori [Palandt, § 398 Rn, 11]) aus § 185 Abs. 2 BGB. Eine solche Abtretung nennt man Vorausabtretung oder antizipierte Abtretung.
Die Wirkung des Vertrages tritt dann mit Entstehen der Forderung ein. Wichtig ist, dass bei Entstehen der Forderung eindeutig klar ist, dass und in welchem Umfang sie abgetreten werden soll (Bestimmtheitsgrundsatz). In einem Spannungsverhältnis steht dazu das Problem der Übersicherung, die auch zu einer Unwirksamkeit der Abtretung führen kann (Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB).
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