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vorbeugende Bekämpfung von Straftaten
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt.puo)
    

Inhalt
             1. Verhütung zu erwartender Straftaten
             2. Vorsorge für die Verfolgung künftiger Straftaten

Vorbeugende Bekämpfung von Straftaten ist im (hessischen) Polizei- und Ordnungsrecht der Oberbegriff für die Verhütung zu erwartender Straftaten und die Vorsorge für die Verfolgung künftiger Straftaten (§ 1 Abs. 4 HSOG).

1. Verhütung zu erwartender Straftaten

Im Rahmen der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten sammelt und verarbeitet die Polizei Informationen und ermittelt verdachtungsunabhängig. Beides bedarf einer Ermächtigungsgrundlage. Für die Informationssammlung stellen in Hessen die §§ 13 bis 30 HSOG eine Ermächtigungsgrundlage da. Eine verdachtsunabhängige Ermittlung ist z.B. in § 18 Abs. 2 Nr. 6 HSOG vorgesehen (siehe auch unter Schleierfahndung.

Weiterhin sieht das Polizeirecht einzelner Länder den sog. Sicherheitsgewahrsam zur Unterbindung von Straftaten vor (z.B. § 32 HSOG).

Die Verhütung zu erwartender Straftaten ist verfassungsrechtlich problematisch, da sie mit ihren vorgezogenen Maßnahmen die Unschuldsvermutung zugunsten eines Generalverdachts in den Hintergrund schiebt.

2. Vorsorge für die Verfolgung künftiger Straftaten

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Auf diesen Artikel verweisen: Schleierfahndung Werbung: