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Vorratsgesellschaft
(recht.zivil.materiell.schuld.bt)
    

Von einer Vorratsgesellschaft spricht man bei einer Gesellschaft, regelmäßig einer GmbH, die unternehmenslos gegründet wird. D.h. der Gründer hat nicht die Absicht die Gesellschaft selbst für den Betrieb eines Unternehmens zu nutzen. Die errichtete Vorratsgesellschaft, man spricht auch von einem leeren Gesellschaftsmantel (siehe BGH, Beschluss vom 7.7.2003, Az. II ZB 4/ 02, Lexetius.com/2003,2010), wird dann zum Verkauf angeboten. Der Käufer spart sich damit den Aufwand der Errichtung einer Gesellschaft.

Gemäß BGH stellt die Verwendung eines auf Vorrat gegründeten Gesellschaftsmantels wirtschaftlich eine Neugründung dar, auf die die der Gewährleistung der Kapitalausstattung dienenden Gründungsvorschriften des GmbH-Gesetzes einschließlich der registergerichtlichen Kontrolle entsprechend anzuwenden sind (BGH, Beschluss vom 9. 12. 2002 - II ZB 12/ 02; Lexetius.com/2002,2722).

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