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Wechsel, abhandengekommen
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.wertpapier.wechsel)
    

Ist ein Wechsel abhanden gekommen, kann der frühere Inhaber zunächst gemäß Art. 90 Wechselgesetz (WG) den Wechsel mittels Aufgebotsverfahren für kraftlos erklären lassen. Hat er dies getan kann er vom Annehmer eines gezogenen Wechsels oder dem Aussteller eines Eigenwechsels bei Fälligkeit die Leistung fordern.

Verweigert der Inanspruchgenommene die Leistung so kann der ehemalige Inhaber die Forderung im Wechselprozess durchsetzen. Dabei ersetzt dann das Ausschlussurteil des Aufgebotsverfahrens gemäß § 1018 ZPO den Wechsel. Ist das Aufgebotsverfahren noch nicht abgeschlossen genügt die Behauptung eines Wechsel mit bestimmten Inhalt, wenn dieser unstreitig ist oder vom Klagegegner zugestanden wird. Auch auf die im Urkundenprozess ansonsten notwendige sog. Grundurkunde wird in diesem Fall des Art. 90 WG verzichtet.

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