Von einer Wohnungszuweisung sprach man, wenn das Gericht gemäß alter Rechtslage (vor 1.1.2009) einem der beiden Ehepartner die Wohnung zur alleinigen Nutzung zuwies.
Nach neuer Rechtslage (§ 1361b BGB) gibt es jetzt einen Anspruch auf Überlassung.
Die Überlassung kann auch erfolgen, wenn beide Ehepartner Miteigentümer oder der andere Ehepartner Alleineigentümer ist. Allerdings kommt in diesen Fällen nur eine zeitliche begrenzte Zuweisung in Frage. Das Gericht hat aber die Möglichkeit zwischen den Parteien ein Mietverhältnis zu begründen (Mieter ist dann der dem die Wohnung zugewiesen wird, Vermieter der Mit- oder Alleineigentümer).
- Getrenntleben oder Wille eines Gatten zum Getrenntleben
- Notwendigkeit der Überlassung zur Vermeidung einer unbilligen Härte
- z.B. bei Beeinträchtigung des Wohls der Kinder
- i.d.R. bei Verletzung von Körper, Gesundheit oder Freiheit oder
- widerrechtlich Drohung mit einer solchen Verletzung
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