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Zusage/Zusicherung
(recht. und recht.ref.verw1)
    

Mit Zusage wird ein durch eine Behörde gegebenes verbindliches Versprechen zu einem späteren Tun oder Unterlassen bezeichnet (BVerwGE 26 31, 36). Entscheidend für das Vorliegen einer Zusage ist die Frage nach dem Bindungswillen der Behörde. Die Rechtsnatur der nicht gesetzlich geregelten Zusage ist umstritten (eA Verwaltungsakt). Von der Zusage ist die Auskunft abzugrenzen.

Mit Zusicherung wird die im Gesetz geregelt Zusage bezeichnet, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (§ 38 Abs. 1 S. 1 VwVfG). Die Zusicherung darf nur unter den Voraussetzungen des § 38 HVwVG erlassen werden.

Die Bindungswirkung einer Zusicherung entfällt, wenn sich die Sach- und Rechtslage so ändert, dass die Behörde bei Kenntnis der Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder nicht hätte geben dürfen.

Die Zusage ist eine öffentlich rechtliche Willenserklärung.

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Auf diesen Artikel verweisen: Auskunft, behördliche * Auskunft, behördliche * Auskunftsanspruch, Verwaltungsrecht * Nachbarschutz, Baurecht * Bauvorbescheid/Bauvoranfrage/Bebauungsgenehmigung * Bauvorbescheid/Bauvoranfrage/Bebauungsgenehmigung Werbung: