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Anscheinsvollmacht/Rechtsscheinsvollmacht
(recht.zivil.materiell.at)
    

Von einer Anscheinsvollmacht (= Rechtsscheinsvollmacht) spricht man, wenn jemand sich die Willenserklärungen eines anderen, den er nicht bevollmächtigt hat, nach Treu und Glauben zurechnen lassen muss, weil er bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt dies hätte erkennen und verhindern können.

Beispiel: B ist Autohändler. Auf seinem Hof hat er mehrere gebrauchte Wagen stehen. B toleriert es, dass der nicht bei ihm beschäftigte Rentner R auf dem Hof Interessenten anspricht und Ihnen die Fahrzeuge erläutert. Als R mit K einen Kaufvertrag im Namen des B schließt, ist dieser, obwohl ihm der Preis zu niedrig ist, nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht daran gebunden.

Voraussetzungen:

  • Keine Vollmacht
  • Der Vertreter erweckt den Rechtsschein der Bevollmächtigung
  • Der Vertretene hätte dies erkennen und verhindern können
  • der Vertragspartners weiss nichts vom Fehlen der Vollmacht
(siehe Brox, BGB AT, Rn. 522)

In der Literatur wird die die Anscheinsvollmacht vereinzelt abgelehnt, und stattdessen ein Schadensersatzanspruch gewährt (Flume, § 49, 4).

Auf diesen Artikel verweisen: falsus procurator * Datei existiert nicht!* Rechtsschein * Treu und Glauben * Stellvertretung, Vertretungsmacht * Vollmacht, Erlöschen * Vollmacht

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